Regelungen zu Kosmetika

Nanopartikel, die in Kosmetika zum Einsatz kommen, fallen unter die EU-Verordnung über kosmetische Mittel (VO (EG) Nr. 1223/2009), welche am 22. Dezember 2009 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde.

Nach einer dreijährigen Übergangsfrist müssen seit 11. Juli 2013 alle kosmetischen Mittel in den Ladenregalen - sowohl in der Europäischen Union als auch in Drittländern hergestellte Kosmetika - vollständig der Kosmetikverordnung entsprechen.

Abgesehen von wesentlichen Änderungen die mit dieser Verordnung eingeführt werden, wie z.B. strengere Sicherheitsanforderungen für kosmetische Mittel oder der Einführung des Konzeptes der "verantwortlichen Person", steht erstmals in Europa eine Rechtsnorm zur Verfügung, die für den Umgang mit Nanotechnologien verbindliche Rechtsgrundlagen schafft. Ausschlaggebend hierfür war ein Bericht des europäischen Parlaments über Regelungsaspekte von Nanomaterialien 2009.

Die EU-Kosmetikverordnung enthält umfangreiche Vorschriften für die Verwendung von Nanomaterialien in kosmetischen Mitteln. Farbstoffe, Konservierungsstoffe und UV-Filter - auch wenn es sich dabei um Nanomaterialien handelt - müssen ausdrücklich zugelassen sein.

Für Kosmetika, die andere Nanomaterialien enthalten und deren Verwendung nicht im Rahmen der Kosmetikverordnung eingeschränkt ist, muss eine umfassende Sicherheitsbewertung an die Europäische Kommission übermittelt werden. Ebenso gibt es ein öffentlich zugängliches Verzeichnis, in dem alle Nanomaterialien in kosmetischen Mitteln seitens der Europäischen Kommission erfasst werden.

Für die Verbraucher sind diese Erneuerungen ab sofort durch die Kennzeichnung in der Ingredients-Liste (Liste der Bestandteile) am Produkt ersichtlich. Bestandteile in Form von Nanomaterialien müssen gefolgt vom Wort "Nano" in Klammern angeführt werden.

 

EU-Katalog für Nanomaterialien in Kosmetika

Im Juni 2017 veröffentlichte die Europäische Kommission einen Katalog mit Nanomaterialien in Kosmetika, die über das Meldeportal für kosmetische Mittel (CPNP) notifiziert wurden. Der Katalog umfasst 12 Farbstoffe, 6 UV-Filter und 25 weitere Nanomaterialien mit anderen Funktionen. Angegeben sind auch die Produktgruppen, in denen die Nanomaterialien eingesetzt werden (z.B. Lippenstift, Zahnpasta, Seifenprodukte, etc.) sowie die vorhersehbaren Expositionsbedingungen (dermal, oral, inhalativ). Der Katalog hat reinen Informationscharakter und ist kein Verzeichnis der zugelassenen Nanomaterialien.

Ob es sich tatsächlich bei allen gemeldeten Stoffen um Nanomaterialien gemäß der Definition in der EU-Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009 handelt, sei noch unsicher, betont die Europäische Kommission. Der Katalog sei keine abgeschlossene Arbeit, sondern unterliegt Änderungen und wird regelmäßig aktualisiert.

Gemäß EU-Kosmetikverordnung hätte der Katalog bereits Ende 2014 vorgelegt werden sollen. Die Veröffentlichung wurde jedoch laufend verschoben. Die Europäische Kommission begründet das damit, dass die über CPNP gemeldeten Daten ein hohes Maß an Inkohärenz und Ungenauigkeit aufweisen. So wurden beispielsweise Stoffe notifiziert, die es wahrscheinlich nicht als Nanomaterialien gibt. Oder Stoffe, die als Nanomaterialien angegeben wurden, waren nicht gemäß dem spezifischen CPNP-Notifizierungsverfahren für Nanomaterialien gemeldet worden. Die Europäische Kommission hat in diesen Fällen die für eine Meldung verantwortliche Personen in den Unternehmen aufgefordert, die Angaben zu prüfen und gegebenenfalls zu berichtigen. Darüber hinaus wurden die Mitgliedstaaten gebeten, über die Marktüberwachung einzugreifen. Die Probleme bei der Erstellung des Katalogs zeigen, dass in den Unternehmen offenbar teilweise noch zu wenige Informationen vorliegen bzw. Unklarheiten darüber bestehen, ob ein verwendeter Stoff nun als Nanomaterial einzustufen ist, oder nicht.

Die NGO "ClientEarth", eine international tätige Gruppe von Rechtsanwältinnen im Bereich Umweltschutz und Gesundheit, kritisiert die mehr als dreijährige Verzögerung des Katalogs. Weiters sieht sie in diesem Katalog keine Hilfe für Konsumentinnen, um eine informierte Kaufentscheidung treffen zu können, da der Katalog keine Auskunft darüber gibt, in welchen konkreten Produkten Nanomaterialien enthalten sind. Nachdem Nanomaterialien laut EU-Kosmetikverordnung aber in der Liste der Inhaltsstoffe explizit mit dem Klammerausdruck [nano] gekennzeichnet werden müssen, haben die VerbraucherInnen auf diesem Wege die Möglichkeit, sich über Nanomaterialien in Kosmetika zu informieren.